Auszug aus der Niederschrift
über die öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Dreis-Brück am 23.04.2026
Öffentliche Sitzung:
TOP 1) Beratung und Beschlussfassung zur Festlegung des Plangebietes für den
Bebauungsplan „Südlich der Höhenstraße“ in der Ortslage Dreis sowie Einleitung der 1.
Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan „Südlich der Höhenstraße“ in der Ortslage Dreis gefasst. Der
Aufstellungsbeschluss erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB. In der Sitzung vom
17.08.2023 wurde Kenntnis über das Normenkontrollurteil des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich
der beschleunigten Verfahrensart nach § 13b BauGB erlangt, sodass beschlossen wurde, das
Bebauungsplanverfahren im Regelverfahren fortzuführen.
Im Verlauf der Zeit wurde das Planungsbüro für die Erstellung des Bebauungsplanes gewechselt. Das
Planungsbüro WeSt hat zwischenzeitlich bereits Untersuchungen der Fläche, insbesondere im Hinblick
auf die grünlandkartierte Fläche, durchgeführt. Weiterhin wurden verschiedene Planvarianten zur
Erschließung des Gebietes erarbeitet. Auf dieser Grundlage soll nunmehr entschieden werden, welche
Planvariante für das Baugebiet herangezogen werden soll.
Herr Weber vom Planungsbüro WeSt stellte die einzelnen Varianten in der Sitzung vor. Basierend auf
dieser Entscheidung soll sodann der Bebauungsplanvorentwurf erstellt werden und die 1. Offenlage
gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt die Planvariante 2 für das Baugebiet „Südlich der
Höhenstraße“. Basierend auf dieser Planvariante wird der Bebauungsplanvorentwurf durch das
Planungsbüro WeSt erarbeitet.
Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt ferner, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die frühzeitige
Beteiligung der Träger öffentliche Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4
Abs. 1 BauGB durchzuführen und das entsprechende Verfahren einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 9
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 2) Klarstellungssatzung „Am Weiher“; hier: Satzungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschloss in der Ortsgemeinderatssitzung am 17.08.2023 für den Bereich „Am
Weiher“ eine Festlegungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB aufzustellen.
Ziel zum Erlass dieser Satzung ist es, die bebauten Grundstücke, welche derzeit dem Außenbereich
angehören, zukünftig dem Innenbereich zuzuordnen. Daher wurde durch das Planungsbüro WeSt
gemeinsam mit der Verwaltung ein Satzungsvorschlag der reinen „Klarstellungssatzung“ gemäß § 34
Abs. 4 Nr. 1 BauGB erarbeitet. Der Regelungsinhalt einer Klarstellungssatzung liegt darin, dass sie die
Grenze für den Innen- und Außenbereich verbindlich festlegt. Darüber hinaus werden keine weiteren
Bauflächen hinzugezogen, weshalb auch keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Beim
Erlass einer reinen Klarstellungssatzung, die nicht mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3
BauGB verbunden ist und keine städtebaurechtlichen Verfahrensregeln vorsieht, gilt lediglich die
Bekanntmachungsvorschrift nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB, nämlich § 10 Abs. 3 BauGB. Die
Klarstellungssatzung ist damit von den verfahrensmäßigen Anforderungen des BauGB, wie der
Öffentlichkeitsbeteiligung, der Behördenbeteiligung und der Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher
Belange, freigestellt. Demnach könnte für das Gebiet gemäß dem Entwurf direkt der Satzungsbeschluss
gefasst werden.
Herr Weber vom Planungsbüro WeSt stellte die Satzung in der Sitzung vor.
Beschluss:
Die Klarstellungssatzung „Am Weiher“ wird in der vorliegenden Entwurfsfassung gemäß §§ 34, 10
BauGB i.V.m. § 24 GemO als Satzung beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 10
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 3) Bebauungsplan „Auf der Dell“
a. Aufstellungsbeschluss mit Festlegung Plangebiet sowie Einleitung der 1. Offenlage
gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
b. Auftragsvergabe Planungsbüro
Im Ortsteil Brück besteht weiterhin Bedarf zur Schaffung von Baugrundstücken zur wohnbaulichen
Entwicklung. Daher wurden zunächst die Gebiete „Dingspesch“ und „Sandgarten“ als
Erweiterungsflächen in Betracht gezogen. Aufgrund verschiedener vorangegangener Planungen undGutachten wurde von diesen beiden Planvarianten Abstand genommen. Nunmehr ist beabsichtigt, ein
Neubaugebiet im Bereich „Auf der Dell“ zu schaffen.
Darüber hinaus wurden bereits erste Planvarianten erarbeitet. Auf dieser Grundlage soll nunmehr
entschieden werden, welche Planvariante für das Baugebiet herangezogen werden soll, um dann den
Bebauungsplanvorentwurf zu erstellen und die die 1. Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Das Planungsbüro WeSt hat zur Erstellung des Bebauungsplanverfahrens ein Angebot abgegeben. Die
Kosten beziffern sich auf 13.416,01 Euro.
Beschluss:
a. Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der
Dell“. Für die Erstellung des Bebauungsplanvorentwurfes wird Planvariante 1 festgelegt.
Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt ferner, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentliche Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und das entsprechende Verfahren einzuleiten.
b. Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt den Planungsauftrag zur Erstellung des
Bebauungsplanes an das Planungsbüro WeSt mit einer Angebotssumme in Höhe von
13.416,01 Euro zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 10
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 4) Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Flächennutzungsplanes in Dreis-
Brück
Sachverhalt:
Die Verbandsgemeinde Daun befindet sich derzeit im 12. Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplanes. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens wurden bereits Flächen aus der
Ortsgemeinde Dreis-Brück erfasst, denen eine neue Nutzungsart zugewiesen werden soll. Da
demnächst die weitere Verfahrensstufe der Änderung des Flächennutzungsplanes seitens der
Verbandsgemeinde eingeleitet wird, können demnach noch Änderungen eingebracht werden. In Dreis-
Brück betrifft dies folgende Bereiche:
Ortslage Dreis - Rechgarten:
Im Bereich „Rechgarten“ in der Ortslage Dreis war die Ausweisung einer kleinen neuen Wohnbaufläche
zur Abrundung des geplanten Bebauungsplangebietes beabsichtigt. Die ergänzte Fläche ist jedoch von
der Grünlandkartierung betroffen, sodass entsprechende höhere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich
sind. Darüber hinaus wird für diesen Bereich ebenfalls das Ziel der Einbeziehung in das Beitragsrecht
der vorhandenen bebauten Grundstücke beabsichtigt. Die Ausweisung der Wohnbaufläche ist daher
dazu nicht erforderlich, sodass diese Flächenänderung zurückgeführt werden soll.
Ortslage Brück - Sandgarten:
In der Ortsgemeinderatssitzung am 19.11.2024 wurde beschlossen, Abstand von der Fläche
„Dingspesch“ zu nehmen und anstelle dessen den Bereich „Sandgarten“ zur Schaffung von weiteren
wohnbaulichen Flächen zu berücksichtigen. Diese Fläche wurde in das Verfahren der 12. Änderung desFlächennutzungsplanes aufgenommen. Zeitgleich wurde durch das Planungsbüro WeSt ein erster
Planentwurf erstellt, welcher gemeinsam mit den Fachabteilungen der Verwaltung, dem Planungsbüro
und Ortsbürgermeisterin Löhr-Hoffmann besprochen wurde. Es wurde festgehalten, dass auch hier die
Entwässerung wieder eine der größten Herausforderungen darstellt. Insbesondere auch die
Notwendigkeit zur Errichtung einer Pumpstation. Darüber hinaus würde das Neubaugebiet über die
Straße „Im Höfchen“ angebunden werden, wodurch diese Straße komplett hergestellt werden müsste,
was wiederum eine Ersterschließung bedeuten würde. Als weiterer kritischer Punkt wurde die Nähe zum
Überflutungsbereich des „Brücker Bach“ thematisiert. Auch die Grundstücksverfügbarkeit wäre für den
Bereich nicht vollumfänglich vorhanden gewesen. Aufgrund dessen soll Abstand von dieser Fläche
genommen werden, was wiederum auch die Änderung des Flächennutzungsplans betrifft. Daher soll
die geplante Änderung in Wohnbaufläche im Verfahren der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
herausgenommen und die bereits dargestellte Nutzung beibehalten werden.
Ortslage Brück – Auf der Dell:
Im Ortsteil Brück besteht weiterhin der Bedarf zur Schaffung von wohnbaulichen Flächen. Da die Fläche
„Sandgarten“ nunmehr nicht mehr weiterverfolgt wird, wurde bereits im Rahmen einer Eilentscheidung
im vergangenen Jahr festgehalten, ein Neubaugebiet im Bereich „Auf der Dell“ zu schaffen. Dazu sollte
das Grundstück Brück, Flur 22, Flurstück 18/1 in Gänze als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Das
Grundstück verfügt über eine Gesamtfläche von 14.474 m². Eine Ausweisung der Gesamtfläche wird
als zu hoch erachtet. Eine Entwicklung und Schaffung von Baugrundstücken in einer Anzahl von max.
6 – 8 Grundstücken wird als angemessen gehalten. Aufgrund der ersten vorliegenden Planskizze soll
daher der Bereich in der beigefügten Karte als Wohnbaufläche ausgewiesen werden.
Weitere Änderungsflächen:
Die nachfolgenden Flächen werden weiterhin im Rahmen der 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes berücksichtigt:
• Ausweisung der Wohnbaufläche für das Neubaugebiet „Südlich der Höhenstraße“ in Dreis
• Anpassung der Fläche als Mischbaufläche gemäß der inzwischen rechtsverbindlichen
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Bergstraße“ in Dreis
Beschluss:
a) b) Der Ortsgemeinderat Dreis-Brück beschließt, die Verbandsgemeindeverwaltung Daun mit den
notwendigen Schritten zur Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Rücknahme der Flächenerweiterung „Im Rechgarten“ in der Gemarkung Dreis,
zur Rücknahme der Fläche „Sandgarten“ in der Gemarkung Brück und
c) zur Schaffung eines Wohnbaugebietes „Auf der Dell“ in der Gemarkung Brück, Flur 22,
Flurstück 18/1 gemäß dem beigefügten Planausschnitt zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 10
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 5) Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofssatzung vom 26.10.2024
Die Ortsgemeinde Dreis-Brück hat in ihrer Sitzung am 7. März 2026 einstimmig eine Änderung des §
24 (1) „Entfernen von Grabmalen“ der aktuellen Friedhofsatzung befürwortet.
Vorausgehend war, dass in den letzten Jahren häufiger Anfragen von vorzeitiger Einebnung, das heißt
eine Abräumung der Grabstätte vor Ablauf der Mindestruhefrist, aufgetreten sind.
Die Ortsgemeinde Dreis-Brück beschließt daher folgende Änderung:§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhefrist dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des
Friedhofsträgers/Friedhofsverwaltung entfernt werden; frühestens 5 Jahre vor Ablauf der
Ruhefrist.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird hingewiesen. Kommt der
Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten vom
Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die
Kosten zu tragen.
Die Änderung bezieht sich nur auf den § 24 der Friedhofsatzung vom 26.10.2024, alle anderen
Paragraphen bleiben davon unberührt.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 10
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 6) Beratung und Beschlussfassung über den Eigenanteil der Ortsgemeinde zur
Erweiterung der Kindertagesstätte Dockweiler
Die Baukostenumlage der Ortsgemeinde an der geplanten Erweiterung der KITA Dockweiler ist von
ursprünglich ca. 600.000 € auf mittlerweile ca. 370.000 € gesunken, Gründe dafür sind:
• Einsparungen bei den Baukosten in Höhe von ca. 184.000 €
• Bezuschussung von 35% der Baukosten aus Mitteln des Infrastruktursondervermögens des
Bundes
Die voraussichtlichen Gesamtkosten der KITA-Erweiterung belaufen sich auf ca. 3.000.000 €. Die
Finanzierung teilt sich folgt auf:
1.050.000 € Infrastruktursondervermögen des Bundes
780.000 € Pflichtzuschuss des Landkreises
1.170.000 € Eigenanteil des Kindergartenzweckverbandes, welcher anteilig auf die teilnehmenden
Ortsgemeinden umgelegt wird.
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Dreis-Brück beschließt daher den Eigenanteil an der KITA Dockweiler beizutragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 10
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 7) Bildung und Übertragung eines Geschäftsbereichs auf den Ersten Ortsbeigeordneten
gemäß § 50 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) i.v.m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung
Sachverhalt:
Ortsbürgermeisterin Edith Löhr-Hoffmann beabsichtigt gemäß § 50 Abs. 4 GemO die Bildung des
Geschäftsbereichs „Gebäudemanagement für die Objekte Haus Vulkania, Alte Schule Brück und
Struthbachhütte“. Der v. g. Geschäftsbereich soll ab dem 24.04.2026 auf den Ersten Ortsbeigeordneten
Ewald Drückes übertragen werden.
Die Grundlage für die Bildung und Übertragung des Geschäftsbereichs wurde bereits mit der IV.
Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dreis-Brück geschaffen – siehe nachstehender
Abdruck der IV. Änderungssatzung:Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 4 GemO bedarf die Entscheidung der Ortsbürgermeisterin/des
Ortsbürgermeisters über die Bildung und Übertragung eines Geschäftsbereichs der Zustimmung des
Gemeinderates. Die Vorsitzende/Ortsbürgermeisterin Edith Löhr-Hoffmann und der Erste
Ortsbeigeordnete Ewald Drückes sind gemäß § 22 GemO vorliegend von der Beratung und
Beschlussfassung ausgeschlossen. Den Vorsitz übernimmt daher die Ortsbeigeordnete Alexandra
Clausen. Diese informiert über den Sachverhalt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dreis-Brück stimmt der Bildung und Übertragung des
Geschäftsbereichs „Gebäudemanagement für die Objekte Haus Vulkania, Alte Schule Brück und
Struthbachhütte“ auf den Ersten Ortsbeigeordneten Ewald Drückes ab dem 24.04.2026 zu. Mit der Übertragung erhält der Erste Ortsbeigeordnete eine Aufwandsentschädigung gemäß § 7 Abs. 2 der
Hauptsatzung i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 8
Nein: 0
Enthaltungen: 0
TOP 8) Informationen der Ortsbürgermeisterin
• Dienstag 28.04. Zukunftscheck Dorf 18.00 Uhr im Dorftreff.
• Kreisstraßenausbau K65: Die Bodenverhältnisse im Straßenausbaubereich zwischen den
beiden Zufahrten zum Baugebiet „Auf´m Triesch“ sind sehr schlecht, hier sind
Bodenverbesserungsarbeiten notwendig. Des Weiteren wurden in diesem Bereich einigen
Drainageleitungen gefunden, die an die vorhanden Straßenabläufe in der Hauptstraße (K 65)
angeschlossen waren und in die vorh. Mischwasserkanalisation entwässern. Drainage- und
Grundwasser gelten lt. Allgemeiner Entwässerungssatzung der VG Daun als „Fremdwasser“
und dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, da es die Kapazitäten der Kanäle
und Kläranlagen unnötig belastet. Als Alternative wird jetzt geprüft, ob eine Ableitung in den
alten Mühlengraben möglich ist.
• Bäume für zukünftige Naturbegräbnisstätten auf den Friedhöfen in Dreis und Brück wurden
von der Ortsbürgermeisterin ausgesucht und sollen demnächst von Fa. van Pütten
eingepflanzt werden.
• Die vor vielen Jahren an der Wegegabelung im Dreiser Wald aufgestellten Holzskulpturen in
Form einer Eule und eines Pilzes sowie die Ruhebank davor sind mittlerweile marode und
werden im Laufe des Jahres ersetzt.
• Der Ortsgemeinde stehen im Rahmen des Dorfbudgets der VG aus 2025 und 2026 1.500 €
zu. Aus diesen Mitteln soll für den OT Dreis eine Telefonzelle erworben und zu einem
Bücherschrank umgebaut werden. Im OT Brück wird diese bei der Neugestaltung des
Brunnenplatz mit angeschafft.
• Am 26.05. um 19.30 Uhr findet im Dorftreff ein Treffen des Ortsgemeinderats zur Planung des
50-jährigen Dorfjubiläums in 2027 statt.
• Der diesjährige Seniorennachmittag findet am 19. Juli statt. Anlässlich der Dreiser Kirmes
werden die Senioren zu Kaffee und Kuchen eingeladen. Am gleichen Tag findet auch die
Begrüßung der Neugeborenen statt
TOP 9) Sonstiges
keine






